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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Rechtliche Bestimmungen

A. Zustandekommen, Geltungsbereich und Form des Rechtsgeschäftes

Geltungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich und vollinhaltlich auf alle Vereinbarungen zwischen der Stadtgemeinde Hallein und ihren Vertragspartnern (in der Folge Mieter genannt) Anwendung, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen am Dokument der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Anmietung einer kommunalen Veranstaltungsstätte“ sind unwirksam. Allfällige Änderungen können nur in Form einer weiteren Vertragsurkunde erfolgen.

Schriftform: Die mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen bzw. die Erbringung sonstiger Leistungen durch die Stadtgemeinde Hallein bedarf des Abschlusses eines von beiden Seiten rechtsgültig unterfertigten schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Sämtliche zwischen der Stadtgemeinde Hallein und dem Mieter getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Einschränkung des Vertrages: Über den Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages hinaus kommt kein wie immer geartetes sonstiges Rechtsgeschäft zustande, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.

Gegenstand des Mietvertrages: Gegenstand des Mietvertrages sind ausschließlich jene Baulichkeiten, Flächen, technische Einrichtungen, Installationen sowie sonstiges Inventar, die im Mietvertrag ausdrücklich angeführt sind. Die Mitbenützung sonstiger Objekte muss zusätzlich vereinbart werden (das gilt insbesondere für VIP-Räume, Foyers, Backstage-Räume, Restaurant, etc.).

Nutzung nur zum Vertragszweck: Der Mietgegenstand darf ausschließlich für den im Mietvertrag definierten Vertragszweck und im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede Abweichung ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung durch die Stadtgemeinde Hallein bildet eine wesentliche Vertragsverletzung.

Weitergabe von Rechten: Jede auch nur teilweise Weitergabe von Rechten aus diesem Vertrag, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens der Stadtgemeinde Hallein. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt gleichfalls eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Auch im Falle genehmigter Weitergabe von Rechten haftet der Mieter des Mietobjektes gegenüber der Stadtgemeinde Hallein, neben dem Dritten, uneingeschränkt.

B. Zahlungsbestimmungen

Zahlungsmodalität und Fälligkeit: 

Bei Vertragsunterzeichnung erhält der Mieter eine Rechnung, die so rechtzeitig zu bezahlen ist, dass der Rechnungsbeitrag spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe, ohne jeden Abzug, auf das Konto der Stadtgemeinde gutgeschrieben wird. Etwa weiter ausgestellte Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Die termingerechte Zahlung der Rechnungen und allfälliger sonstiger Gebühren sowie die Begleichung allfälliger früherer Forderungen sind Voraussetzung für die Übergabe des Mietobjektes. Die im Vertrag angeführten Nebenkosten werden nach tatsächlichem Aufwand und nach aktueller Preisliste der Stadt Hallein dem Mieter zzgl. Ust und Vertragsgebühr verrechnet und sind mit Rechnungslegung fällig und prompt zu bezahlen. Die Vertragsgebühr wird für die Grundmiete und die gesamten Nebenleistungen berechnet.

Sämtliche Zahlungen haben, ohne jeden Abzug, auf das Konto der Stadtgemeinde Hallein (IBAN AT82 3502 2000 0001 5701; BIC RVSAAT2S022) zu erfolgen.

Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich 20% USt. und 1% Vertragsgebühr, vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen von Steuern und Tarifen. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.  Die sich aus der Endabrechnung ergebende Vertragsgebühr wird vom Vermieter namens des Mieters direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Vergnügungssteuer und Bescheidgebühren: Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass im Falle der Abhaltung öffentlicher Veranstaltungen zusätzlich zum Mietentgelt Bescheidgebühren und die Vergnügungssteuer vorgeschrieben werden können.

C. Haftungsbestimmungen

Verantwortlicher Veranstalter: Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt der Mieter, bei juristischen Personen der Vertretungsbefugte, in Bezug auf die vertragsgegenständliche Veranstaltung als der alleinverantwortliche Veranstalter.

Haftung zur ungeteilten Hand: Sind mehrere Personen Mieter, so haften sie der Stadtgemeinde Hallein gegenüber zur ungeteilten Hand. Sie haben sich gegenseitig zu bevollmächtigen, Erklärungen die für oder gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen.

Kenntlichmachung des Veranstalters: Der Mieter ist auf allen Drucksachen (Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc.) als Veranstalter kenntlich zu machen, so dass unzweifelhaft klargestellt ist, dass ein Rechtsverhältnis ausschließlich zwischen dem Veranstaltungsbesucher und dem Mieter besteht.

Haftung des Mieters: Der Mieter trägt das gesamte Risiko und die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung insbesondere für deren reibungslosen Verlauf einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung sowie die Einhaltung des höchstzulässigen Fassungsraumes.

Haftungsausschluss der Gemeinde: Die Stadtgemeinde Hallein übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der den Mieter treffenden, gesetzlichen Bestimmungen aller Art. Der Mieter ist vielmehr selbst für die Einhaltung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen verantwortlich und trägt die Folgen bei Nichteinhaltung (einschließlich der strafrechtlichen Folgen). Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß, mindestens jedoch drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, der Veranstaltungs-, Bau- und Feuerpolizei, der Stadtgemeinde Hallein, Schöndorferplatz 14, 5400 Hallein, anzumelden. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Veranstaltungsgesetzes und der Veranstaltungsstättenverordnung etc. ist ausdrücklich hingewiesen.

Haftungsausschluss der Gemeinde gegenüber Dritten: Die Stadtgemeinde Hallein übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die die Benützer oder Besucher der in Bestand genommenen Objekte treffen, insbesondere erfolgt jede Ausübung einer sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigung auf eigene Gefahr.

Haftungsausschluss für abhandengekommene Gegenstände: Die Stadtgemeinde Hallein haftet in keinem Falle dafür, dass dem Mieter, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen etc. während oder in Zusammenhang mit der Veranstaltung Gegenstände abhandengekommen sind. Insbesondere haftet die Stadtgemeinde Hallein nicht für Diebstähle. Für eingestellte bzw. eingebrachte Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger, für die Garderobe etc., sonstigen Sachen und Tieren wird seitens der Stadtgemeinde Hallein gleichfalls keine wie immer geartete Haftung übernommen. Auch stellt die Stadtgemeinde Hallein keine eigene Bewachung.

Haftung des Mieters und Haftpflichtversicherung: Der Mieter haftet für jegliche Schäden (Personen- und / oder Sachschäden), die durch ihn, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen oder durch Besucher bzw. Gäste, zu wessen Nachteil immer, verursacht wurden. Die gleiche Haftung trifft ihn für Schäden oder außergewöhnliche Abnützung in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Die Stadtgemeinde Hallein verpflichtet den Mieter diesbezügliche eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssumme muss hinsichtlich Personenschäden mindestens € 2 Mio. und für Sachschäden mindestens € 1 Mio. betragen. Der Mieter hat in diesem Falle die Stadtgemeinde Hallein zu ermächtigen, im Versicherungsfall die Versicherungssumme beim Versicherer zu kassieren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Inkassoberechtigungsvermerk zu Gunsten der Stadtgemeinde Hallein auf der Versicherungspolizze eingetragen wird. Die Polizze ist bei Vertragsabschluss vorzuweisen. Bei besonders gefährlichen Veranstaltungen und solchen, bei denen ein größerer Sachschaden entstehen könnte, ist die Versicherung zugunsten der Stadtgemeinde Hallein zu vinkulieren. Dessen ungeachtet bleibt die volle Haftung des Mieters bestehen.

Schad- und Klagloshaltung der Stadtgemeinde: Der Mieter hat die Stadtgemeinde Hallein für alle wie immer gearteten Ansprüche, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, klag- und schadlos halten, sofern sie von der Stadtgemeinde Hallein nicht zu vertreten sind.

Rückersatz vom Mieter: Sollte die Stadtgemeinde Hallein von einem Veranstaltungsbesucher erfolgreich in Anspruch genommen werden, so ist der Mieter der Stadtgemeinde Hallein zum Rückersatz verpflichtet.

Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit: Die Stadtgemeinde Hallein erfüllt ihre Verpflichtungen mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die Haftung der Stadtgemeinde Hallein für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Stadtgemeinde Hallein haftet weiters nicht für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder für sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, sofern der Stadtgemeinde Hallein nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Durch Streik etc. verursachte Störungen hat die Stadtgemeinde Hallein nicht zu vertreten. Die Stadtgemeinde Hallein haftet auch nicht für Arbeitsunfälle, die Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen des Mieters anlässlich ihrer Tätigkeit in den Räumen oder auch dem Gelände des Mietobjektes erleiden.

Haftungsausschluss für indirekte Schäden und Verdienstentgang: Die Stadtgemeinde Hallein haftet nicht für indirekte Schäden und für Verdienstentgang, auch nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch den Vermieter oder dessen vertretungsbefugten Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet werden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzungen zu beweisen.

Haftung für Gesundheitsschäden: Für Gesundheitsschäden, die auf Lärmbeanspruchung während einer Veranstaltung zurückzuführen sind, trägt der Mieter die volle Haftung. Er wird die Stadtgemeinde Hallein für Forderungen Dritter aus diesem Titel klag- und schadlos halten.

D. Rücktritt:

Vertragsrücktritt durch den Mieter: Führt der Mieter aus einem von der Stadtgemeinde Hallein nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder erklärt er aus einem nicht von der Stadtgemeinde zu vertretendem Grund seinen Rücktritt vom Vertrag, hat er der Stadtgemeinde Hallein nachstehende Ausfallsentschädigung (Stornogebühren) zu bezahlen:

Absage- / Rücktrittserklärung: 

Ab Unterzeichnung bis sechs Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungstag: 30%

bis drei Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungstag:50%

bis ein Monat vor dem vereinbarten Veranstaltungstag:80%

danach100%

der vereinbarten Grundmiete einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen.

Bei Nichtdurchführung der Veranstaltung ohne Absage (Rücktrittserklärung) hat der Mieter jedenfalls 100 % des definierten Gesamtentgeltes zu bezahlen. Im Falle einer variablen Mietvariante mit mehreren vom Verkauf abhängigen Mietentgelten, kommt für die Bemessung die im Mietvertrag betragsmäßig höchste angeführte Grundmiete zur Anwendung. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass es sich im Falle der Nichterteilung einer behördlich benötigten Bewilligung, insbesondere einer Bewilligung nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz, um keinen von der Stadtgemeinde Hallein zu vertretenden Grund im Sinne dieser Bestimmung handelt.

Absage wegen höherer Gewalt: Jeder Mieter trägt für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung zufolge nachgewiesener höherer Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Kosten, mit denen die Stadtgemeinde Hallein für den Mieter in Vorlage getreten ist, sind der Stadtgemeinde Hallein jedenfalls zu ersetzen.

Einbehaltung der Anzahlung zur Ausfallsentschädigung: Die Stadtgemeinde Hallein ist berechtigt, die seitens des Mieters geleisteten Anzahlungen kompensando einzubehalten bzw. allenfalls gelegte Bankgarantien auch für die Deckung der Ausfallsentschädigung in Anspruch zu nehmen.

Rücktritt durch die Stadtgemeinde Hallein: Im Falle von wesentlichen Vertragsverletzungen seitens des Mieters ist die Stadtgemeinde Hallein, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, zum Rücktritt vom Vertrag insbesondere dann berechtigt, wenn der Mieter trotz Mahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu erbringenden Zahlungen (Anzahlungen, Nebenkosten, Sicherheitsleistungen etc.) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn – der Mieter das Veranstaltungsprogramm bzw. die Programmgestaltung ohne Zustimmung der Stadtgemeinde wesentlich verändert; – sich herausstellt, dass der Mieter keine Aufführungsrechte für die vertragsgegenständliche Aufführung besitzt; – die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt oder entzogen werden, bzw. der Mieter gegen behördliche Auflagen verstößt; – die Sicherheit der Besucher gefährdet ist bzw. wenn zu besorgen ist, dass die öffentliche Ordnung gestört werden könnte; – der Veranstaltungsinhalt, die Ausführungsart oder der Zweck gegen die guten Sitten verstößt, insbesondere sexuellen, extremistischen oder gewaltverherrlichenden Charakter hat; – der vorgeschriebene Sicherheitsdienst nicht fristgerecht angemeldet wird oder am Veranstaltungstag nicht rechtzeitig zum Einsatz kommt; – eine geforderte Brandsicherheitswache nicht rechtzeitig gestellt wird; – der Mieter nicht die geforderten Nachweise über die Sicherheit von ihm eingebrachten Maschinen, Geräte und Anlagen bis spätestens zur Veranstaltungsabnahme und bei deren Entfall bis spätestens zum Beginn der Veranstaltung der Stadtgemeinde Hallein und den zuständigen Behörden beibringt kann die Stadtgemeinde Hallein ohne Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten.

Besonderes Rücktrittsrecht im Falle der Abhaltung von Wahlen und sonstigen Maßnahmen der direkten Demokratie: Die städtischen Veranstaltungsstätten werden auch als Wahllokale benützt. Die Wahltermine werden durch die Bundes- oder Landesregierung festgesetzt und hat die Stadtgemeinde Hallein darauf keinen Einfluss und auch keine langfristige Planungsmöglichkeit. Die Abhaltung von Wahlen steht im höchsten öffentlichen Interesse und muss sich die Stadt den Zugriff auf die Veranstaltungsstätte im Bedarfsfall sichern. Deshalb wird hiermit ein besonderes Rücktrittsrecht zugunsten der Stadtgemeinde Hallein für die Inanspruchnahme der Veranstaltungsstätte zur Durchführung von Wahlen und sonstigen Maßnahmen der direkten Demokratie (Volksbefragung etc) inklusive der Auf- und Abbauzeiten vereinbart. Die Stadt kann dieses Rücktrittsrecht bis zu sechs Wochen vor dem Wahltermin schriftlich geltend machen. In diesem Fall steht dem Mieter keinerlei Entschädigungsanspruch zu.

Schriftlichkeit des Rücktritts: Der Rücktritt ist dem Mieter gegenüber unverzüglich schriftlich zu erklären.

Nichterfüllungsschaden nach Rücktritt: Macht die Stadtgemeinde Hallein von ihrem Rücktrittsrecht wegen Vertragsverletzung des Mieters Gebrauch, kann der Mieter keine wie auch immer gearteten Kosten- oder Schadenersatzansprüche gegen die Stadtgemeinde Hallein geltend machen. Der Stadtgemeinde Hallein ist der Nichterfüllungsschaden und alle Kosten, mit denen die Stadtgemeinde Hallein für den Mieter in Vorlage getreten ist, zu ersetzen.

E. Nebenbestimmungen:

Kompensationsausschluss: Der Mieter kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren, letztere sind vielmehr gesondert geltend zu machen.

Vertragsgebühr: Sämtliche Vertragsgebühren trägt der Mieter.

Zustellungen: Zustellungen an den Mieter werden rechtswirksam an die von ihm genannte postalische oder elektronische Zustelladresse (E-Mail) geleistet. Der Mieter ist verpflichtet allfällige Änderungen sofort der Stadtgemeinde Hallein mitzuteilen.

Verfall: Etwaige Ansprüche des Mieters gegen die Stadtgemeinde Hallein sind innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, andernfalls gelten sie als verfallen.

Schlussbestimmungen: Die allfällige Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht zu einer Unwirksamkeit der übrigen.

Rechts-, Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarung: Allen Verträgen liegt Österreichisches Recht zugrunde. Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der deutsche Text verbindlich. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden Verbindlichkeiten ist Hallein. Für allfällige Streitigkeiten wird gemäß § 104 JN ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Hallein vereinbart. Der Stadtgemeinde Hallein steht es jedoch zu, den Mieter bei seinem ordentlichen Gerichtsstand zu belangen.

II. Betriebsvorschriften und Benützungsbedingungen

Veranstaltungsbehördliche Bewilligung: Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 1 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes dürfen nur in behördlich bewilligten Veranstaltungsstätten abgehalten werden und müssen zudem der Behörde angezeigt werden. Die Vermieterin ist verpflichtet, den Mieter über die ihn betreffenden Inhalte eines allenfalls vorhandenen Veranstaltungsstättenbeischeides, zu informieren. Ist kein derartiger Veranstaltungsstättenbescheid vorhanden oder bedingen gewünschte Abweichungen (z.B. Änderungen des Bestuhlungsplanes, Einbringung privater Anlagen des Mieters wie z.B. Bühnen, Beleuchtungen, besondere Dekos etc…) die Neuerlassung oder Ergänzung eines Veranstaltungsstättenbescheides, so ist eine derartige Bewilligung im Einvernehmen mit der Vermieterin durch den Mieter auf dessen Kosten zu veranlassen. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige behördliche Bewilligungen.

Übergabe in ordnungsgemäßem Zustand: Der Mietgegenstand wird seitens der Stadtgemeinde Hallein in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Dieser Zeitpunkt ist im Mietvertrag festgelegt. Sofern der Mieter oder sein ausgewiesener Vertreter bei Übernahme des Objektes keine Beanstandungen vorträgt, gilt es als einwandfrei übernommen, so dass nachträgliche Reklamationen keine Berücksichtigung finden. Der Mieter hat offensichtliche und ihm bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

Änderungen am Mietgegenstand: Änderungen bzw. Ergänzungen im oder am Mietgegenstand, insbesondere der technischen Einrichtungen und dem sonstigen Inventar, dürfen vom Mieter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Stadtgemeinde Hallein vorgenommen werden.

Rückgabe in übernommenem Zustand: Nach Vertragsende ist der Mietgegenstand in den Zustand wie ursprünglich übernommen zurückzusetzen. Eingebrachtes Inventar, unabhängig davon, in wessen Eigentum es steht, hat der Mieter auf eigene Kosten und Gefahr zu entfernen, desgleichen sind erlaubte Änderungen bzw. Ergänzungen auf eigene Kosten und Gefahr zu entfernen und der vorherige Zustand wieder herzustellen.

Sorgfaltspflicht: Sämtliche Objekte, Flächen, Räume etc. sind widmungsgemäß fachmännisch und pfleglich zu behandeln.

Zeitgerechte Räumung: Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Die Mietdauer umfasst dabei die Zeiten für den Aufbau, die eigentliche Vorstellung bzw. Veranstaltung als auch den Abbau. Der Mieter haftet daher der Stadtgemeinde Hallein gegenüber für jeden Schaden, der dieser aus der nicht zeitgerechten Räumung entsteht, insbesondere für entgangenen Gewinn.

Sicherheitsbestimmungen: Alle sicherheitstechnischen Vorschriften und behördlichen Auflagen insbesondere die Hausordnung bzw. die Brandschutzordnung müssen vom Mieter strikt eingehalten werden.

Verwendung von Feuer: Die Verwendung von Feuer oder Pyrotechnik ist ohne behördliche Genehmigung und dem Einverständnis der Stadtgemeinde Hallein verboten.

Brandschutz – Heizen oder Kochen: Spiritus, Öl, Gas oder Ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken dürfen nicht verwendet werden. Bei allfälligen genehmigten Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.

Brandschutz – Dekoration: Zur Ausschmückung der Veranstaltung (und zu sonstigen Zwecken) dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände gemäß den einschlägigen ÖNORMEN verwendet werden. Gegenstände, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit hin zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren bzw. zu ersetzen. Aufbauten müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Entsprechende Nachweise und Prüfgutachten sind vorzulegen. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.

Fluchtwege: Gänge und Fluchtwege, Notbeleuchtungen, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandmelder dürfen in keiner Weise beeinträchtigt, insbesondere nicht entfernt, verstellt oder ausgeschaltet werden. Ein Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen gilt als wesentliche Vertragsverletzung.

Information Brandschutzplan: Der Mieter bestätigt hiermit, von der Stadtgemeinde Hallein über die Gefahren im Mietobjekt im Sinne des Brandschutzes – insbesondere des Brandschutzplanes – informiert und in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Er bestätigt weiters, dass er seine Arbeitnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen diesbezüglich ausreichend unterwiesen hat.

Kosten einer Fehlalarmierung: Die Kosten einer Fehlalarmierungen der Feuerwehr, die durch den Mieter oder ihm zurechenbare Personen, insbesondere Gäste und Mitarbeiter, durch den nicht fachgerechten Umgang mit der Brandmeldeanlage, insbesondere durch den nicht bewilligten Gebrauch von offenem Feuer, Zigaretten, Speisedämpfe oder Theaternebel udgl zurückzuführe sind, trägt der Mieter und hält die Stadtgemeinde Hallein völlig schad- und klaglos.

Brandsicherheitswache: Die Stadtgemeinde Hallein behält sich das Recht vor, entweder aufgrund freier zivilrechtlicher Willensbildung oder aufgrund behördlicher Vorschreibungen vom Mieter auf dessen Kosten die Stellung einer Brandsicherheitswache zu verlangen. Die Brandsicherheitswache hat dabei aus zumindest zwei im Feuerwehrwesen einschlägig geschulten Personen zu bestehen, die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Veranstaltung den Mietgegenstand hinsichtlich allenfalls ausbrechender Brandherde zu kontrollieren haben. Diese Brandsicherheitswache hat vorzugsweise aufgrund deren einschlägiger Orts- und Fachkenntnisse aus den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadtgemeinde Hallein zu bestehen. Durch besondere Bewilligung der Stadtgemeinde Hallein können auch andere einschlägig ausgebildete Personen dazu zugelassen werden.

Zutrittsverweigerung: Die Stadtgemeinde Hallein ist berechtigt, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen des Mieters den Zutritt zum Mietobjekt zu verweigern bzw. diese des Hauses zu verweisen, wenn die Personen alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen.

Lärmschutz: Der Mieter hat bei den Veranstaltungen behördlich festgesetzte Schallgrenzwerte einzuhalten und die in der Nachbarschaft lebenden Anrainer vor ungebührlicher Lärmerregung zu schützen. Etwaige Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen die Schallgrenzwerte treffen ausschließlich den Mieter. Es gelten die Grenzwerte der Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen des Umweltbundesamtes in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Außerhalb des Mietobjektes: Dies bedeutet, dass tags (von 06.00 bis 22.00 Uhr) nicht mehr als 70 dB und nachts (von 22.00 bis 06.00 Uhr) nicht mehr als 55 dB an Schallemmissionen aus dem Mietobjekt an die Fassade des nächstgelegenen Wohnhauses dringen dürfen. Innerhalb des Mietobjektes: Für den Publikumsbereich gilt ein Grenzwert von 93 dB. Würde die Einhaltung dieses Wertes zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Darbietung oder zur gänzlichen Veränderung ihres Charakters führen, so – sind an die Besucher gratis Gehörschutzmittel mit einer Schalldämmung (SNR) von mindestens 15 dB abzugeben, welche nach ÖNORM EN 24869-1 geprüft sind, – ist das Publikum auf die mögliche Gesundheitsgefährdung des Gehörs aufmerksam zu machen, – dürfen die Immissionen in keinem Fall einen LA,EQ von 100 dB übersteigen und – ist die Einhaltung eines Immissionspegels von 100 dB über die Begrenzungs- oder Überwachungseinrichtungen sicherzustellen. Der Nahebereich von Lautsprechern in dem der Grenzwert von 100 dB überschritten wird, ist gegen Zutritt durch Besucher zuverlässig abzuschranken.

Bei Tanzveranstaltungen und Diskotheken gilt zusätzlich zu den oben angeführten Bedingungen ein Grenzwert von 95 dB, gemessen am Rande der Tanzfläche, wobei in sonstigen Aufenthaltsbereichen der Grenzwert von 93 dB eingehalten sein muss. Diese Bedingungen können entweder durch eine spezielle Beschallungstechnik oder entsprechende Abstände erreicht werden.

Rauchverbot: In allen Räumlichkeiten, in denen das Rauchen nicht ausdrücklich erlaubt ist, besteht Rauchverbot.

Nächtigen: Das Nächtigen in Räumlichkeiten des Mietobjektes, insbesondere in Garderobenräumen ist nicht gestattet.

Einbringen von Gegenständen: Sachen jedweder Art dürfen nur nach vorheriger Besichtigung und mit Zustimmung der Stadtgemeinde Hallein eingebracht werden. Über die Art und Zeit der Anlieferung bzw. Einstellung, ist im Vorhinein mit der Stadtgemeinde das Einvernehmen herzustellen. Dem Charakter der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen untersagt werden. Die Stadtgemeinde Hallein darf in jedem Fall Taschen und sonstige Behältnisse sowie Kleidung auf deren Inhalt kontrollieren oder den vom Mieter beizubringenden Sicherheitsdienst mit der Durchsuchung beauftragen. Das Mitführen von Waffen sowie von meldepflichtigen Gegenständen und Substanzen jeglicher Art ist im Mietobjekt verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Stadtgemeinde Hallein.

Verwendung von Fremdgeräten, –maschinen und sonstiger Anlagen: Die Verwendung von Geräten, Maschinen und Anlagen, die nicht von der Stadtgemeinde Hallein zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit deren Zustimmung erlaubt. Sie müssen den entsprechenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen und betriebssicher sein. Auf Verlangen ist der Stadtgemeinde Hallein ein entsprechendes Zertifikat bzw Bestätigung der Sicherheit von einem befugten Fachmann auf Kosten des Mieters vorzulegen (TÜV-Gutachten). Dies gilt insbesondere für Podeste, Bühnen, Bühnenaufbauten, alle Elektroinstallationen, Scheinwerfer, Zelte, Stände, Trennwände udgl. Für Schäden, die durch Verwendung solcher Geräte und Maschinen entstehen, haftet ausschließlich der Mieter.

Sofern Maschinen und Geräte mit leicht flüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol, Gas etc.) aufgestellt werden, müssen deren Kraftstoffbehälter vor dem Ein bringen in den Raum entleert und ihre Einfüllöffnungen verschlossen sein. Die Batterie ist auszubauen bzw. abzuklemmen. Motor und Karosserie müssen von Öl gut gereinigt sein.

Auf- und Abbau: Der Aufbau ist nur ab dem vereinbarten Zeitpunkt gestattet. Erst nach vollständiger Räumung des Mietobjektes vom Publikum darf mit dem Abbau begonnen werden. Abbau und Räumungsarbeiten sind aus Gründen des Anrainerschutzes nicht zwischen 03.00 und 07.00 Uhr möglich. Der Abbau muss gleichfalls bis zum vereinbarten Zeitpunkt beendet sein. Übernommene Schlüssel/Transponder sind der Stadtgemeinde Hallein zurückzugeben. Ist der Abbau nicht zeitgerecht beendet oder ist damit zu rechnen, dass dieser nicht termingerecht erfolgen wird, so ist die Stadtgemeinde Hallein berechtigt, die eingebrachten Gegenstände auf Kosten des Mieters entfernen bzw. verwahren zu lassen. Die Stadtgemeinde Hallein übernimmt in diesem Falle keine Haftung. Im Übrigen ist das Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Hallein diesbezüglich herzustellen. Der Mietzins erhöht sich um die Tage der zusätzlichen Inanspruchnahme.

Betreten von Räumlichkeiten: Die Benützung und das Betreten von Räumen, Anlagen oder Flächen, die nicht Vertragsgegenstand sind, ist dem Mieter grundsätzlich untersagt. Servicefirmen wie Reinigungsfirmen, Dekorateure usw., sind grundsätzlich keine Vertragspartner der Stadtgemeinde Hallein, sondern lediglich Partner des jeweiligen Mieters. Sie dürfen daher den Mietgegenstand nur in den für die jeweilige Veranstaltung geltenden Betriebs-, Auf- und Abbauzeiten betreten. Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Amtlichen Organen und Vertretern der Stadtgemeinde Hallein ist jederzeit Zutritt zu den gemieteten Räumlichkeiten zu gestatten.

Zutrittsberechtigungen: Für Funktionäre, Akteure und Bedienstete des Mieters sind zeitgerecht Zutrittsberechtigungen bei der Stadtgemeinde Hallein anzufordern und über Verlangen vorzuweisen. Solche Zutrittsberechtigungen berechtigen nicht zur Benützung eines Sitzplatzes.

Abfälle, Abfallbeseitigung: Während der Auf- und Abbauzeiten hat der Mieter strengstens darauf zu achten, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

a) Die Ansammlung von brennbarem Abfallmaterial (z.B. Verpackungsmaterial, Holzwolle etc.) darf nur in solchen Mengen erfolgen, dass die Entstehung eines größeren Brandherdes oder die rasche Ausbreitung eines Brandes nicht ermöglicht wird.

Dies erfordert folgende Maßnahmen:

  • Die Abfallmaterialien in den Zwischengängen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten, eine zusammenhängende Anhäufung  ist dabei zu vermeiden.
  • Die Entfernung der Abfälle hat in regelmäßigen Abständen von wenigstens 4 Stunden sowie zusätzlich spätestens nach Beendigung des Auspackungsvorganges zu erfolgen.

b) Die Fluchtmöglichkeit im Bereich der Hauptverkehrswege muss trotz der zwischenzeitlichen Lagerung des Verpackungsmaterials gewährleistet sein.

Aufstellen von zusätzlichen Sitzgelegenheiten: Das Aufstellen von zusätzlichen Sitzgelegenheiten über den bewilligten Bestuhlungsplan hinaus ist nicht gestattet.

Anlieferung von Energie: Die permanente Anlieferung von Strom oder Wasser kann nur in dem Maße gewährleistet werden, als dies vom jeweiligen Versorgungsunternehmen erfolgt.

Bedienung technischer Anlagen: Die Licht-, Lautsprecher- und sonstigen technischen Anlagen des Mietgegenstandes, dürfen nur von Arbeitnehmern oder Beauftragten der Stadtgemeinde Hallein in Betrieb genommen und bedient werden, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Garderoben: Die Bewirtschaftung der Garderoben obliegt dem Mieter. Der Mieter hält die Stadtgemeinde gegen Schadenersatzansprüchen aus dem Verlust oder der Beschädigung von Kleidungsstücken völlig schad- und klaglos.

Parken: Das Parken oder längere Abstellen von Fahrzeugen, Geräten etc. auf privaten Parkplätzen oder anderen privaten Flächen des Mietgegenstandes ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadtgemeinde Hallein gestattet. Die Stadtgemeinde Hallein garantiert nicht die Bereitstellung von Parkplätzen für die Besucher der jeweiligen Veranstaltung. Für abgestellte Fahrzeuge etc. bestehen keine Versicherungen seitens der Stadtgemeinde Hallein. Die Stadtgemeinde Hallein stellt auch keine Bewachung und übernimmt daher keine wie immer geartete Haftung. Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der StVO sinngemäß. Während Veranstaltungen ist im gesamten Areal mit größter Rücksicht auf die Fußgänger in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Das Befahren des Areals erfolgt auf eigene Gefahr. Reparatur- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen dürfen innerhalb des Areals nicht durchgeführt werden.

Parkeinweiser: Auf besonderes Verlangen der Stadtgemeinde Hallein hat der Mieter ein eigenes Personal als Parkeinweiser einzusetzen. Diese Parkeinweiser haben die Aufgabe, die Gäste der Veranstaltung im Umfeld des Mietobjektes auf die dafür vorgesehenen Parkflächen zu verweisen oder das Falschparken und das Verparken von Feuerwehrzufahren etc. auf öffentlichem aber auch privatem Grund zu verhindern.

Informationspflicht: Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Vertrages, spätestens aber drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, der Stadtgemeinde Hallein genaue Informationen über die Veranstaltung und die technischen und personellen Erfordernisse in Form eines Organisations- und Ablaufplanes bekannt zu geben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, leistet die Stadtgemeinde Hallein keine Gewähr dafür, dass dem Mieter die von ihm benötigte technische und personelle Ausstattung beigestellt werden kann. Sollten seitens des Mieters oder des Künstlermanagements während oder kurzfristig vor der Veranstaltung ablauftechnische Änderungen erfolgen und hieraus Beschwerden oder Forderungen Dritter (insbesondere von Besuchern) resultieren, wird der Mieter die Stadtgemeinde Hallein hierfür klag- und schadlos halten. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, eingehende Beschwerden kundenfreundlich zu bearbeiten.

Veranstaltungsbeginn: Mit Einlass des Publikums beginnt die Veranstaltung. Es gilt die diesbezügliche Regelung im Vertrag.

Veranstaltungsende / Sperrzeiten: Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, haben Veranstaltungen um spätestens 03.00 Uhr beendet zu sein. Dem geht eine einstündige Räumphase voraus, sodass ab 02.00 Uhr keine Ausschank oder sonstige Bewirtung mehr erfolgen darf und auch allfällige Musik völlig einzustellen ist.

Veranstaltungsbehördliche Abnahme: Im Falle einer behördlichen Kommissionierung hat der Mieter bzw. sein Bevollmächtigter daran teilzunehmen.

Anwesenheitspflicht: Der Mieter hat während der Veranstaltungsdauer dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter stets anwesend und ständig telefonisch erreichbar ist.

Bevollmächtigte des Mieters: Ausgewiesene Bevollmächtigte des Mieters gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen, auch seitens der Stadtgemeinde Hallein, mit verbindlicher Wirkung für den Mieter entgegenzunehmen.

Aufsicht der Stadt: Während der Veranstaltung hat die Stadtgemeinde Hallein die Oberaufsicht über die vertragsgegenständlichen Räume.

Weisungsrecht der Stadt: Der Mieter bzw. sein Bevollmächtigter hat gegenüber dem Personal der Stadtgemeinde Hallein kein Weisungsrecht. Hierfür ist grundsätzlich nur der jeweilige Diensthabende der Stadtgemeinde Hallein zuständig. Den Anordnungen des Diensthabenden ist unbedingt Folge zu leisten.

Saaldienst: Für jede Veranstaltung ist vom Mieter ein Saaldienst einzurichten. Die Aufgabe des Saaldienstes besteht darin für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Der Saaldiener hat insbesondere die Platzzuweisung vorzunehmen und Besucher der Veranstaltung (besonders im Notfall) aus dem Mietgegenstand zu weisen. Die Saaldiener sind vor Veranstaltungsbeginn über die Lage der Notausgänge sowie über den Brandschutzplan zu informieren. Für die Anzahl der Saaldiener gelten dieselben Vorschriften wie für den Sicherheitsdienst. Auf die Einrichtung eines Saaldienstes kann verzichtet werden, wenn ein Sicherheitsdienst eingerichtet wird.

Sicherheitsdienst: Alkohol darf nach 18:00 Uhr nur ausgeschenkt werden, wenn ein Sicherheitsdienst von einer gewerblich konzessionierten Unternehmung auf Kosten und Veranlassung des Mieters gestellt wird. Die Aufgabe des Sicherheitsdienstes besteht in der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit. Wird kein Saaldienst eingerichtet, hat er zusätzlich die Aufgaben des Saaldienstes zu übernehmen. Die eingesetzten Sicherheitskräfte müssen erfahren und in ihre Aufgaben eingewiesen werden. Sie müssen eindeutig erkennbar und ein einheitlich gekleidet sein und unter einheitlicher Leitung stehen. Der Sicherheitsdienst hat zumindest aus zwei Sicherheitskräften zu bestehen. Im Falle von mehr als 200 zu erwartenden Besuchern ist jeweils bis zu weiteren 100 zu erwartenden Besuchern eine zusätzliche Sicherheitskraft beizustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ab 201 bis 300 zu erwartenden Besuchern drei Sicherheitskräfte; ab 301 bis 400 zu erwartenden Besuchern vier Sicherheitskräfte usw. beigestellt werden müssen. Unabhängig vom Alkoholausschank behält sich die Stadtgemeinde Hallein das Recht zur Vorschreibung zusätzlicher Sicherheitskräfte, abhängig von einer Einschätzung der von der Veranstaltung ausgehenden Risiken, ausdrücklich vor.

Nennung des Sicherheitsdienstes – Ablehnungs- und Wahlrecht der Gemeinde: Der Mieter hat der Stadtgemeinde Hallein zumindest zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn die Kontaktdaten des gewerblich konzessionierten Sicherheitsunternehmens mitzuteilen. Bestehen seitens der Stadtgemeinde Hallein hinsichtlich der Zuverlässigkeit des vom Mieter beigebrachten Sicherheitsdienstes begründete Bedenken, so ist die Stadtgemeinde Hallen berechtigt diesen Sicherheitsdienst abzulehnen. In einem solchen Fall darf Alkohol nicht ausgeschenkt und gegebenenfalls die Veranstaltung nicht durchgeführt werden. Die Stadtgemeinde Hallein übernimmt keine wie auch immer gearteten Kosten die dem Mieter aus einer derartigen Absage entstehen. Darüber hinaus hat die Stadtgemeinde Hallein die Berechtigung, nicht jedoch die Verpflichtung, einen eigenen gewerblich konzessionierten Sicherheitsdienst im Auftrag und auf Kosten des Mieters zu beauftragen. Die Kosten eines derartigen Sicherheitsdienstes dürfen die verkehrsüblichen Stundensätze nicht übersteigen.

Abnahme von Flaschen: Zur Vermeidung von Vandalismusschäden hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass Getränkeflaschen und Geschirr jeglicher Art, nicht aus dem Mietgegenstand verbracht werden. Derartige Dinge sind den Gästen abzunehmen und auf deren Verlangen im Mietgegenstand wieder auszuhändigen.

Taxidienst: Bei Veranstaltungsende kommt es immer wieder dazu, dass gleichzeitig viele Gäste auf ein Taxi warten. Während der Wartezeit kommt es häufig zu Ausschreitungen. Um diese Ausschreitungen zu verhindern, verpflichtet sich der Mieter, spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, eine E-Mail zumindest an alle regionalen Taxiunternehmen auszusenden und diese über das Veranstaltungsende zu informieren. Diese E-Mail ist der Stadtgemeinde Hallein ebenfalls zuzusenden.

Freibleiben von technischen Anlagen: Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für Notausgänge und Feuerwehrzufahrten. Beauftragte der Stadtgemeinde Hallein sowie der Aufsichtsbehörde haben jederzeitigen Zutritt zu den genannten Anlagen.

Veranstaltungsniveau: Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung sowie sonstige Tätigkeiten, welche zur Erzielung des Vertragszweckes dienen, müssen dem Niveau und dem Ansehen der Stadtgemeinde Hallein entsprechen.

Ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung: Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Hausordnung eingehalten wird. Sofern der Mieter den im Rahmen des Vertrages erteilten Weisungen und Aufträgen nicht nachkommt oder sofern er nicht in der Lage ist, Ausschreitungen des Publikums zu verhindern, ist die Stadtgemeinde Hallein unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, zu Lasten des Mieters die notwendigen Maßnahmen zu treffen bzw. allenfalls die Veranstaltung auf Kosten und Gefahr des Mieters vorzeitig zu beenden. In diesem Falle hat der Mieter keine wie immer gearteten Ersatzansprüche gegenüber der Stadtgemeinde Hallein. Für den Einsatz von Polizei, Baupolizei, Veranstaltungspolizei und Feuerwehr hat der Mieter zu sorgen und die anfallenden Kosten zu tragen.

Besichtigungen: Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Stadtgemeinde Hallein berechtigt ist, auch während der Vertragsdauer Besichtigungen und Führungen in den vom Mieter benützten Räumlichkeiten und Flächen durchzuführen, soweit hierdurch nicht der Vertragszweck oder berechtigte Interessen des Mieters erheblich beeinträchtigt werden.

Sofortmaßnahmen: Sollte sich der Mieter oder sein Bevollmächtigter während der vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so ist die Stadtgemeinde Hallein ermächtigt, die ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Mieters auf dessen Gefahr und Rechnung zu veranlassen.

Training, Proben: Wenn Trainings- oder Probezeiten vertraglich vereinbart wurden, behält sich die Stadtgemeinde Hallein das Recht vor, im Falle dringenden Eigenbedarfs, diese Trainings- oder Probenzeiten gegen rechtzeitige Verständigung des Mieters und Rückerstattung des aliquoten Entgeltes vorübergehend ausfallen zu lassen. Dies hat jedoch möglichst unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Mieters und nur für kurze Zeit zu erfolgen.

Tiere: Tiere dürfen nur mit Genehmigung der Stadtgemeinde Hallein mitgenommen werden.

Belastung der Dachkonstruktion: Das Aufhängen von technischem Equipment, diversen Ausstellungsmaterialien, Fahnen, Werbetafeln, Dekorationen an der Dachkonstruktion bedürfen, vorbehaltlich der behördlichen Zustimmung, grundsätzlich der Zustimmung von der Stadtgemeinde Hallein und müssen mit Technikern / Statikern des Mietgegenstandes abgestimmt werden. Als Grundlage dient der Hängelastenplan des Mietgegenstandes.

Gastronomische Versorgung: Eine allfällige gastronomische Versorgung erfolgt durch den Mieter und er hält die Stadtgemeinde Hallein gegen Schadenersatzforderungen Dritter völlig schad- und klaglos. Die gastronomische Versorgung bedarf der Zustimmung der Stadtgemeinde und darf nur im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben erfolgen.

Werbung und Presse: Die Veranstaltungswerbung ist grundsätzlich Sache des Mieters. Werbung im Bestandsobjekt bzw. auf dem Gelände des Mietgegenstandes bedarf ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Vorlage von Werbematerial: Das zur Verwendung anstehende Werbe- und Pressematerial (Plakate, Flugblätter, Texte, Fotos, Dias, Videos etc.) ist vor Veröffentlichung der Stadtgemeinde Hallein vorzulegen. Diese ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie ihr Öffentlichkeitsbild schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen widerspricht. Dies gilt insbesondere bei sittlich anstößigem oder gewaltverherrlichendem Werbematerial. Bei Verstößen gegen Urheberrechte, Bild-, Namens- oder Markenrechte ist der Vermieter durch den Mieter von allen Ansprüchen Dritter frei zu stellen.

Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk, Fernsehen und Internet: Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art sowie Aussendungen via Internet durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtgemeinde Hallein.

Reiningung: Die Räumlichkeiten werden grundgereinigt übergeben. Alle weiteren Reinigungen wie Reinigung nach Aufbauende, WC/ Veranstaltungsbetreuung / Müllentsorgung, während der Veranstaltungszeiten, Zwischenreinigungen sowie eine Endreinigung sind separat zu zahlen.

Lieferungen/Sendungen: Nicht zugeordnete Güter werden von der Pernerinsel Hallein nicht übernommen. Für deklarierte Veranstaltungen bestimmte Güter werden von der Pernerinsel Hallein übernommen, wobei eine Haftung seitens der Pernerinsel Hallein nicht übernommen wird.

Durch die Leistung der Unterschrift willigt der Mieter vorbehaltlich allfälliger schriftlicher Nebenabreden mit der Vermieterin bedingungslos in alle vorab dargestellten Geschäftsbedingungen ein.

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